Stellungnahme Gemeinschaftsschulen

Gleichwertigkeit der beiden Säulen: Gemeinschaftsschulen / Gymnasien
Die Landeselternvertretung Gemeinschaftsschulen dankt für die Möglichkeit ihre Position zu der Gleichwertigkeit von Gemeinschaftsschulen und Gymnasien darzustellen.

„Ein gutes Bildungssystem holt die Schüler/-innen da ab, wo sie stehen und fördert sie individuell nach ihren Möglichkeiten.“ (Eingangssatz aus der Resolution des BER zur HPT 2016 – Jahresthema des Bundeselternrats für 2016: Bildungsrepublik Deutschland Teil II – Welche Bildung braucht unsere Gesellschaft?)

Das wünschen sich Eltern, egal welcher Schule sie ihr Kind anvertrauen. Darum sollten die Bedingungen für beide Schulformen (ohne die anderen drei hier zu vergessen) auf die Bedürfnisse der an Schule Beteiligten angepasst sein. Ein dividierender Blick befördert Missgunst um ohnehin geringe, bis nicht vorhandene Ressourcen.

Gemeinschaftsschulen unterrichten aufgrund des gesetzlichen Auftrags eine Schülerschaft, bei der eine Heterogenität mit sehr großer Bandbreite in relativ großem Prozentsatz zur gesamten Schülerzahl unterrichtet werden soll. Diese sind unterschiedliche Herkunftssprachen und unterschiedlicher Stand der Lernfähigkeit bzw. -motivation, die ebensolche zeitintensive, individuelle Anforderungen stellt.

Dazu braucht es:

  • Anzahl von Lehrkräften mit Zusatzausbildung in DaZ und / oder DaF, die benötigt wird
  • Anzahl von Lehrkräften mit Zusatzausbildung für sonderpädagogischen Förderbedarf, die benötigt wird
  • Anzahl von Mitgliedern in multiprofessionellen Teams, die benötigt wird
  • Anzahl von Räumen, die zum differenzierten Unterrichten benötigt wird

Diese Bedingungen brauchen die Gymnasien in gleichem Maße, um ihre Schülerschaft erfolgreich unterrichten zu können.

Dazu gehören auch die Inhalte zur Berufs- und Studienorientierung, die in beiden Schulformen zum gleichen Zeitpunkt beginnen muss, damit wechselnden Schülerinnen und Schülern keine Benach-teiligung entsteht. Eine Verlegung in die Abschlussklassen bzw. in die gymnasiale Oberstufe ist weder organisatorisch machbar noch sinnvoll.
Um auch die Gemeinschaftsschulen mit studierten MusiklehrerInnen beschicken zu können erfordert es dringend und zügig neuer Zugangsvoraussetzungen für Studierende an der Hochschule für Musik, die im Sekundarbereich I unterrichten wollen. Gerade im Fach Musik ist die inklusive Beschulung sehr gut möglich.

Der in der letzten Expertenkommission genannte Punkt, dass durch mehrere Abschlussarten mit dem dazugehörenden Aufwand Zeit, Raum und Personal gebunden werden, ist gesetzlich vorgegeben. Die LEV Gemeinschaftsschulen verweist auf ihren Vorschlag zur Abschaffung der HSA-Prüfungen, um hier eine Entlastung herbei zu führen.

Das Bild in der Öffentlichkeit belastet Gemeinschaftsschulen:
Durch eine zunehmende Akademisierung unserer Gesellschaft ist es zu einer Abwertung von Abschlüssen unterhalb des Abiturs gekommen. Diese Abschlüsse bietet nur die Gemeinschaftsschule an, sodass dieses Bild auf die gesamte Schulform übertragen wird.

Das an der Gemeinschaftsschule abgelegte Abitur wird in weiten Teilen der Gesellschaft immer noch als ungleichwertig dem an grundständigen Gymnasien erworbenen angesehen.
Überlastungsanzeigen von Kollegien, die in die Presse gelangen und ein „schiefes“ Bild vermitteln.
Um hier eine Gleichwertigkeit zwischen Gymnasium und Gemeinschaftsschule herzustellen bedarf es gesellschaftlichen Engagements.

„Grundsätzlich muss das Unterrichtsgeschehen konsequent auf die Förderung aller Schülerinnen und Schüler nach ihren Bedürfnissen ausgerichtet werden. Neben zusätzlicher Ressourcen bedarf es hierfür auch einer Haltungsänderung der an Schulen Beteiligten.“ Zitat: Resolution BER 30.4.17, Jahresthema 2017: Bildung in Europa – von anderen lernen Fachtagung der Ausschüsse „Gymnasien“ und „Förderschulen“. Das möchten wir noch um den Zusatz „einer deutlich positiveren Einstellung vorallem der politisch und gesellschaftlichen Leistungsträger und einer Berichterstattung mit guten Beispielen“ einbringen.

Mai 2018

PDF-Dokument:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO)