Stellungnahme Gemeinschaftsschulen

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO)

Externe Anhörung

die Landeselternvertretung der Gemeinschaftsschulen bedankt sich für die Möglichkeit zu o.g. Entwurf Stellung nehmen zu können.

Die Elternvertretung begrüßt die Ausweitung aus einem größeren Fächerkanon nun Leistungskurse wählen zu können. Damit wird es SchülerInnen schon in der Oberstufe möglich, eine ihren Neigungen entsprechende Fächerkombination zu wählen, um gezielt Inhalte für eine spätere Berufsausbildung oder Studienfachbelegung kennenzulernen.
Jedoch ist diese Regelung nicht ohne Einschränkungen, was wir in unseren Anmerkungen zu § 16 erläutern werden.

Die LEV Gemeinschaftsschulen nimmt zu folgenden Punkten Stellung oder gibt zu Bedenken:

§ 9 Stundentafel
(2) 2. Betreffend Pflichtfremdsprache
Hier merkt die Elternvertretung an, dass sich die SchülerInnen erfahrungsgemäß für Englisch als Pflichtfremdsprache entscheiden und Französisch abwählen. Die Gründe sind vielfältig, einige fügen wir exemplarisch an:
– Englisch wird von vielen Arbeitgebern als wichtigere Qualifikation gesehen und gefordert.
– In den gemeinsamen Einführungsphasen entsteht den SchülerInnen der Gemeinschafts-schulen, die die 2. Fremdsprache im Wahlpflichtbereich gewählt haben, ein Nachteil gegenüber den KlassenkameradInnen, die von Gymnasien gewechselt haben. Denn laut Gemeinschaftsschulverordnung wird die 2. Fremdsprache nur auf E-Kurs-Niveau unterrichtet. In der Einführungsphase kann selten der Lernvorsprung auf Grund der Fächerfülle und den damit einhergehenden Lernzeiten und Klausurvorbereitungen eingeholt werden.
– Pflichtlektüre und Vorlesungen für verschiedene Studienfächer sind nur in englischer Sprache vorhanden bzw. werden gehalten, sodass hier die Wahl zwischen den Sprachen pragmatisch erfolgt. Dem Bemühen der Landesregierung, eine Frankreichstrategie erfolgreich umzusetzen, wird hier entgegengewirkt.

§ 12 Kurssystem
(3)
Innerhalb der LEV ergab sich beim Durcharbeiten zu der Formulierung „besondere Schwerpunktsetzung der jeweiligen Schule“ die Fragestellung, ob damit die Ausrichtung der jeweiligen Schule auf ein bestimmtes Profil in ihrem Wahlpflichtbereich gemeint sei, z.B. „Natur und Umwelt“ oder „Musisch-kulturell“. Hier ist eine Präzisierung wünschenswert.

§ 15 Seminarfach, besondere Lernleistung
Die Landeselternvertretung sieht das Seminarfach als sehr wichtige Vorbereitung auf die spätere Berufs- und Studierfähigkeit an. Die SchülerInnen lernen hier zielgerichtet Recherchen durchzuführen, Material zu gewichten und ihre Ergebnisse in einem wissenschaftlichen Stil sowohl schriftlich als auch in einer persönlichen Präsentation vorzustellen. Die Zusammenarbeit mit den anderen Teilnehmern des Kurses stärkt die immer mehr im Berufsleben geforderte Teamfähigkeit.
Der Entwurf sieht vor, dass SchülerInnen die Hauptphase ohne die Belegung des Seminarfaches durchlaufen können. Das ist für die Elternvertretung nicht nachvollziehbar. Hier wünschen wir uns dahingehend dringend eine Überarbeitung des Entwurfes, dass das Seminarfach verpflichtend für jeden Schüler / jede Schülerin in der Hauptphase bleibt.

Ebenso sehen wir die Splittung des Seminarfaches sehr kritisch: Nach dem Entwurf können die SchülerInnen entweder im 1. Jahr der Hauptphase oder im 2. Jahr der Hauptphase das Seminarfach belegen. Entscheidet sich ein Schüler / eine Schülerin dazu, das Seminarfach über die gesamte Dauer von vier Halbjahren zu belegen, so muss er / sie ebenfalls zwei Themen bearbeiten. Diese Aufteilung auf einen solch kurzen Zeitraum, insbesondere im dritten und vierten Halbjahr der Hauptphase sehen wir als nicht zielführend und dem Sinn des Faches nicht förderlich.
Hier schlägt die LEV Gemeinschaftsschule vor, den Abschnitt (1) dahingehend zu ändern bzw. zu ergänzen:
„Wählt ein Schüler / eine Schülerin über die Dauer von vier Halbjahren das Seminarfach, so kann dieser Kurs als Einheit über diesen Zeitraum gestaltet werden, um eine Vertiefung mit dem gewählten Inhalt zu ermöglichen.“

Die Einschränkung, dass bei der Wahl auf vier Halbjahre naturwissenschaftliche Inhalte in einem Kurs gewählt werden müssen, ist uns nicht einsichtig (widerspricht auch den Rückmeldungen der Delegierten über die bisher gewählten Inhalte) und sollte ersatzlos gestrichen werden.

§ 16 Kursangebot, Kursfrequenzen; Kooperation von Schulen
Die den Schülerinteressen sehr entgegenkommende Regelung, Leistungskurse nach angedachtem Studien- oder Berufswunsch wählen zu können, wird aber, so befürchten die ElternvertreterInnen, durch die Vielfalt von Kombinationsmöglichkeiten gerade kleinere Standorte vor das Problem stellen, nur ein auf gewisse Fächer reduziertes Angebot vorhalten zu können und damit diesem Grundgedanken genau entgegenwirken.
Die Elternvertretung fragt an, wie die konkrete Umsetzung geplant ist.

§ 21 Wiederholung von Kursen bei Nichtzulassung zur Abiturprüfung und bei Nichtbestehen der Abiturprüfung
Hier stellt sich beim Lesen des Entwurfes den Delegierten die Frage, welche Regelung für den Fall getroffen ist, dass ein Schüler / eine Schülerin das dritte und vierte Halbjahr wiederholen muss und seine / ihre gewählte Fächerkombination nicht mehr angeboten wird. Hier wünschen wir uns eine schülerhingewandte Regelung, die z.B. die Noten der ersten beiden Halbjahre auf dem Zeugnis mit ausweist und eine Kursbildung auch bei Unterschreitung der Frequenz zulässt.

§ 24 Leistungsnachweise
(4)
Die Fortführung des Leistungsbewertungserlasses in die Oberstufe erscheint der LEV nur richtig und konsequent. Auf die aus Unter- und Mittelstufe mitgebrachten Erfahrungen im Anfertigen von großen und kleinen Leistungsnachweisen ist aufzubauen und diese umzu-setzen.
Durch die Erhöhung auf elf zu belegende Fächer, wächst auch die Anzahl der zu erbringenden Klausuren. Hierin sehen wir eine größere Belastung unserer Kinder durch anzufertigende Hausaufgaben, Lernen für mehr Fächer und die dazugehörige Klausur-vorbereitung. Eine Vertiefung auf die Lerninhalte und Themen, mit denen sich der junge Mensch neigungsbedingt auseinander setzen möchte, scheint aus unserer Sicht nicht gegeben.
Die LEV Gemeinschaftsschulen fordert daher, den zweiten Spiegelstrich zu ändern:
„In den G-Kursen – ausgenommen im G-Kurs Sport und im Kurs des Seminarfaches – werden in den ersten drei Halbjahren jeweils eine Kursarbeit oder eine andere Form des Leistungsnachweises erbracht. Das freiwillige Erbringen von Lernleistungen und / oder –nachweisen zur Verbesserung der Note ist ausdrücklich erwünscht.
Auf die Bedeutung von mündlichen Überprüfungen insbesondere in den Fremdsprachen wird hingewiesen.“

(5) zweiter Abschnitt
Im letzten Halbsatz hat es zu heißen: „….im Verlauf einer Woche dürfen höchstens drei Kursarbeiten bzw. Leistungsnachweise geschrieben oder erbracht werden.“ Selbstverständlich sind Nachschreiben wegen Unterrichtsausfall oder Krankheit davon aus-genommen.

(5) vierter Abschnitt
Der Vollständigkeit halber sollte eingefügt werden, dass „die Kriterien der Bewertung aller Leistungsnachweise … den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig vor der Erbringung eines Leistungsnachweises erläutert werden (müssen). Hierzu gehört gegebenenfalls auch, inwiefern Sprache und Form in die Bewertung mit einfließen.“

§ 28 Zweck und Umfang der Prüfung
(2)
Die Kultusministerkonferenz verpflichtet zu mindestens drei schriftlichen und mindestens einem mündlichen Prüfungsfach. Der LEV Gemeinschaftsschule ist nicht einsichtig, warum der Entwurf vier schriftliche und eine mündliche Prüfung vorschreibt.
Die Elternvertretung fordert das von der KMK festgelegte Mindestmaß nicht zu überschreiten. Dem Schüler / der Schülerin ist auf Verlangen die Möglichkeit weiterer mündlicher Prüfungen zu gewähren.

§ 30 Teilnahme an der Prüfung; Nachteilsausgleich
(3) Die Elternvertretung sieht es positiv, dass der gesetzlich verankerte Nachteilsausgleich auch in die neue GOS-Verordnung einfließt. Allerdings ist es immer noch nicht hinnehmbar, dass die Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und / oder Rechtschreibens und die Verfahrensgrundlagen bei Schülerinnen und Schülern mit Rechenschwäche und Rechenstörung / Dyskalkulie die Klassen 10 bis 13 nicht einschließen. Die Elternvertretung fordert an dieser Stelle eine Ausweitung der Regelungen bis zum höchstmöglich zu erreichenden Abschluss.

§46 Fächer der mündlichen Prüfung
(2)
Die Begrenzung auf „höchstens ein() weiteres mündliches Prüfungsfach“ ist in den Augen der LEV Gemeinschaftsschule keine schülerorientierte Denkweise. Eine zusätzliche mündliche Prüfung, die es dem Schüler / der Schülerin erlaubt, seine / ihre Leistung zu verbessern ist in jedem Fall zu genehmigen und durchzuführen. Allerdings ist eine unzulässige Belastung des Schülers / der Schülerin zu vermeiden, deshalb ist eine Beratung durch den Tutor / die Tutorin im Vorfeld zur Anwahl der mündlichen Prüfungen (nach Bekanntgabe der schriftlichen Ergebnisse) notwendig.
(3)
Dieser neu eingesetzte Absatz ist wieder zu streichen. Den Eltern ist die Regelung, dass bei einer Verbesserung der Leistung der Schüler / die Schülerin durch eine zusätzliche Prüfung „bestraft“ wird, nicht einsichtig.

§ 56 Täuschungsversuche, Verstöße gegen die Ordnung, Leistungsverweigerung
(1) letzter Abschnitt
Aus der Lebenswelt unserer Kinder sind digitale Medien nicht wegzudenken und oftmals werden sie auch als Zusatzgeräte nicht mehr wahrgenommen. Für die Abiturprüfung schlägt die LEV vor, eine „Parksituation“ bei der Prüfungskommission zu schaffen und jeden Prüfling gezielt auf die Abgabe seiner Geräte anzusprechen.

Die Landeselternvertretung der Gemeinschaftsschulen hofft, dass ihre Anmerkungen in den Entwurf einfließen und sich in der endgültigen Fassung abbilden. In der uns zur Verfügung stehenden Zeit war leider keine umfangreichere und / oder fundiertere Stellungnahme möglich.

Für Rückfragen steht der Vorstand der Landeselternvertretung Gemeinschaftschulen gerne zur Verfügung.

März 2018