Stellungnahme GLEV

Die Gesamtlandeselternvertretung bedankt sich für die Möglichkeit zu dem o.g. Gesetzentwurf Stellung nehmen zu können. Die Elternvertreter weisen auf zwei notwendige Erweiterungen hin, die unserer Meinung nach fehlen. Es handelt sich erstens um die Anwendung der inklusionsverordnung, insbesondere die Festlegung zu Nachteilsausgleichen, die auf alle Abschlüsse angewendet werden müssen.

Zweitens ist eine Änderung bei der Bekanntgabe der Termine der mündlichen Abiturprüfungen im Rahmen dieser Verordnung notwendig.

Die Ersetzung des Wortes „Gesamtschule“ durch „Gemeinschaftsschule“ ist ein konsequenter Schritt, der aus dem Auslaufen der Gesamtschule zum Ende des Schuljahres resultiert und damit nicht kommentiert werden muss.

Artikel 6: Änderung der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland
Mit den Anpassungen unter Punkt 1-8 sind die Elternvertreter einverstanden.

Die GLEV schlägt für Artikel 6 der neuen Verordnung zwei zusätzliche Unterpunkte 9 und 10 vor, die im Folgenden erläutert werden:

9. § 30 „Teilnahme an der Prüfung; Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge“ sollte folgendermaßen verändert werden:

„(3) Um behinderungsbedingte Benachteiligungen so weit wie möglich zu vermeiden, sind
die Prüfungsbedingungen den verschiedenen Beeinträchtigungen behinderter Prüflinge anzupassen. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs darf nicht im Zeugnis vermerkt werden. Insbesondere erhalten körperbehinderte Prüflinge für die schriftliche Prüfung die notwendigen Hilfestellungen und Hilfsmittel. Erforderliche Pausen und Verlängerungen der Bearbeitungszeit werden vor Prüfungsbeginn festgelegt. Die Abgabe der Prüfungsarbeit als Tonbanddiktat kann erlaubt werden.“

wird ersetzt durch:
„Für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs finden die §§ 14 bis 16 der Inklusionsverordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540; 2016 I S. 217), geändert durch die Verordnung vom 8. August 2016 (Amtsbl. I S. 656), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.“

Da die „Anwendung und Nutzung von Formen des Nachteilsausgleichs … integraler Bestand-teil der inklusiven Unterrichtsarbeit an allen Schulformen und in allen Klassenstufen“ sind, sollten die hilfreichen und detaillierten Regelungen aus der Inklusionsverordnung bei allen Abschlussprüfungen an allen Schulformen berücksichtigt werden.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Nachteilsausgleiche im Zusammenhang mit den Prüfungen zum Latinum und Graecum bereits entsprechend verankert sind.

10. § 48 „Vorberatung zur Eröffnung der mündlichen Prüfung“ sollte um einen Punkt erweitert werden, der mindestens die folgenden Aussagen umfasst:
„(4) Mindestens einen Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Prüfungsplan für die gesamte Prüfung durch Aushang bekannt gegeben.. Der Prüfungsplan bleibt bis zum Ende der mündlichen Prüfungen ausgehängt.“

An saarländischen Schulen müssen alle Abiturienten am Morgen des ersten mündlichen Prüfungstages um 8 Uhr antreten, um ihren genauen Prüfungstermin zu erfahren. Wartezeiten von mehreren Stunden sind deswegen keine Ausnahme. Solche Wartezeiten vor Ort können auf prüfungsängstliche Schüler (mit einem geschätzten Anteil von einem Drittel der Schülerschaft) einen leistungsmindernden und damit ergebnisverzerrenden Effekt haben.

Bei Prüfungssituationen außerhalb der Schule werden solche Wartezeiten gezielt verhindert. Andere Bundesländer haben bereits Regelungen für mündliche Abiturprüfungen getroffen, die die Bekanntgabe verlässlicher Prüfungstermine mehrere Tage im Voraus bewirken.

Artikel 7: Änderungen der Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über die Schüler-Lehrer-Relationen.

Es wäre aus Sicht der Landeselternvertretung der Gemeinschaftsschulen und der Landeselternvertretung der Gymnasien hier möglich die Anzahl der Schüler pro Klasse in den Eingangsklassen dieser Schulformen auf 25 festzulegen.

Diese Stellungnahme wurde von den beiden Schulformen Gymnasium und Gemeinschaftsschule ausgearbeitet. Inhaltlich schließen sich die anderen Schulformen an und unterstützen.

GLEV, 09.06.2017