Stellungnahme

Neuordnung des Übergangssystems der beruflichen Schulen

Verordnung zur Änderung der Struktur der zweijährigen Berufsfachschulen – Handelsschulen, Gewerbeschulen und Sozialpflegeschulen – und zur Umgestaltung des Übergangsbereichs der beruflichen Schulen und der Verordnung – Schulordnung – über den Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen nach dem Besuch des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung oder des Bildungsgangs in der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule

 

Externe Anhörung
Sehr geehrter Herr Minister Commerçon,
die Landeselternvertretung der Gemeinschaftsschulen bedankt sich für die Möglichkeit zu o.g. Entwurf Stellung nehmen zu können.

Die vorliegende Stellungnahme wurde von der LEV Gemeinschaftsschulen erarbeitet, die LEV Grundschulen und die LEV Berufliche Schulen schließen sich vollinhaltlich an.

Die Elternvertretungen fordern, dass unter § 6 Lernbegleitung, Lernberatung und Zielvereinbarungsgespräche (2) der unbestimmte Begriff von „regelmäßigen Abständen“ genauer definiert wird.

Der 2. Satz des Abschnittes soll lauten: „Mit der Schülerin oder dem Schüler werden in Abständen von vier bis fünf Wochen Lernberatungsgespräche geführt, ….“ Als letzter Satz dieses Absatzes ist noch zu ergänzen: „Die Erziehungsberechtigten von minderjährigen Schülern sind zweimal im Halbjahr schriftlich über die Ergebnisse der Lernentwicklung zu unterrichten. Eine mündliche Information der Erziehungsberechtigten ist jederzeit möglich. Dies gilt auch für die Eltern von volljährigen Schülern.“

Hier verweisen die LEVen ausdrücklich auf § 20f des Schulordnungsgesetzes. Auf Grund der Erfahrung der ElternvertreterInnen über die Unkenntnis dieses Paragrafen sowohl in der Elternschaft als auch erschreckenderweise bei Schulleitungen, halten wir einen generellen Hinweis über das Vertretungsrecht von Eltern zu Beginn des Gesetzes für förderlich.

Der §24 sollte auch einen Zusatz erhalten und in Abschnitt (2) im dritten Satz lauten: „… Schülerinnen und Schülern der Fachstufe II sowie deren Erziehungsberechtigten …“.

Die Anzahl der von der Schulaufsichtsbehörde berufenen FremdprüferInnen ist auf eine Lehrkraft zu begrenzen. Eine Prüfungskommission (§ 37) die mindestens aus vier Mitgliedern besteht, ist ausreichend. Auf die Anspan-nung der Prüflinge ist hier Rücksicht zu nehmen.

Verordnung – Schulordnung – über den Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen nach dem Besuch des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung oder des Bildungsgangs in der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule

Den Elternvertretungen stellt sich bei der Durchsicht des § 7a Stundentafel, Fächer, Bereiche im Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung die Frage, wieso hier das Fach Ethik ausgenommen ist. Hier bitten wir um Antwort.

Die Bearbeitung dieser Verordnung war für die Elternschaft mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, weil hier wieder eine Darstellungsform gewählt wurde, in der lediglich die Änderungen mit dem neuen Wortlaut ohne den Kontext des kompletten Gesetzestextes zu lesen waren. Hier weisen wir auf die seit mehreren Jahren angeforderten Synopsen hin, die die Arbeit erleichtern würden.

Lobend erwähnen wir die grafische Darstellung durch die Schaubilder. Diese Art der Information ermöglicht eine schnelle Aufnahme der angedachten Veränderungen.

Im Zusammenhang mit den Übergangsvorschriften beider Verordnungen weisen die Elternvertretungen darauf hin, dass eine Information der Elternschaft und insbesondere der Kammern zu erfolgen hat, damit die erworbenen Qualifikationen den Eltern und vorallem den potenziellen Arbeitgebern bekannt sind und die Bewerbungen entsprechend gewertet werden.

Grundsätzlich stellen sich den ElternvertreterInnen noch folgende Fragen: In der Berufsfachschule wird durchgängig Fremdsprachenunterricht angeboten und zwar in Französisch oder Englisch. Ist ein Unterricht in der jeweiligen an der Ursprungsschule gelernten 1. Fremdsprache auf jeden Fall sichergestellt? Oder richtet sich die Einrichtung des Fremdsprachenunterrichts nach einer nicht benannten Schüleranzahl, die u.U. Schülerinnen und Schüler von Standorten, deren 1. Fremdsprache Französisch ist, benachteiligt?

In der Begründung ist von einem Wegfall des qualifizierten Hauptschulabschlusses zu lesen. Hierzu wünscht sich die Elternvertretung zeitnahe Information wie zukünftig besondere Leistungen hervorgehoben werden.

Dass zukünftig neben einer reinen Wissensvermittlung Lernkompetenzgespräche durchgeführt werden und die sozio-emotionale Entwicklung gefördert werden soll, erfreut die Elternvertretung. Allerdings stellt sich die Frage, ob die hierzu erforderlichen Förderlehrer besagter Ausrichtung in ausreichender Anzahl vorhanden sind. Oder ist angedacht die Fachlehrer durch gezielte Fortbildungen in dem Bereich nachzuqualifizieren? Wären für diesen Fall genügend Fortbildungsmaßnahmen geplant?? Auch hier erhoffen wir uns eine baldige Antwort.

Die Landeselternvertretung der Gemeinschaftsschulen hofft, dass ihre Anmerkungen in den Entwurf einfließen und sich in der endgültigen Fassung abbilden. In der uns zur Verfügung stehenden Zeit war leider keine umfangreichere und / oder fundiertere Stellungnahme möglich.

Für Rückfragen steht der Vorstand der Landeselternvertretung Gemeinschaftschulen und der Vorstand der Landeselternvertretung der Grundschulen ebenso wie die Vorsitzende der Landeselternvertretung der Beruflichen Schulen gerne zur Verfügung.